Allgemeine Geschäftsbedingungen - für Training und Coaching

§1 Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Meine Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese AGB sind Bestandteil jedes mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten ebenfalls für alle zukünftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme meines Angebots bzw. Beginn meiner Leistungen gelten diese AGB als angenommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Auftragserteilung und Leistung

  1. Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Leistungsvertrag bzw. der schriftliche Auftrag des Auftraggebers an den Auftragnehmer, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.
  2. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer Aufträge telefonisch, postalisch, per Fax oder via Email erteilen. Ebenso nimmt der Auftragnehmer formlose Aufträge entgegen. Der Auftraggeber erhält nach Auftragseingang eine Auftragsbestätigung telefonisch, postalisch, per Fax oder via Email. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen und der Beratungsvertrag als zustande gekommen. Diese Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Liefertermin.
  3. Bei besonderem Bedarf zieht der Auftragnehmer externe Kooperationspartner hinzu, die der Auftragnehmer durch langjährige Zusammenarbeit kennt bzw. im Vorfeld ordnungsgemäß ausgewählt hat. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin ausschließlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
  5. Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen wird in den schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien geregelt.
  6. Vertragsgegenstand ist stets die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung, ob und gegebenenfalls wie die vom Auftragnehmer empfohlenen Maßnahmen umgesetzt werden. Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sind nicht Gegenstand vereinbarter Leistungen.
  7. Soweit der Auftragnehmer von ihm zu erbringende Leistungen von Dritten ausführen lässt, beschränkt sich seine Haftung auf deren ordnungsgemäße Auswahl

§3 Vergütung

  1. Die vereinbarte Vergütung bemisst sich nach dem mit dem Auftragnehmer vereinbarten Entgelt.
  2. Außergewöhnliche Leistungen, insbesondere die Anfertigung umfangreicher Gutachten, werden nach vorheriger Vereinbarung gesondert vergütet.
  3. Wird ein Budget für die vereinbarten Leistungen vereinbart, wird der Auftragnehmer sich um die Einhaltung des Budgets bemühen. Die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers werden durch die Vereinbarung eines Budgets nicht eingeschränkt. Sobald erkennbar ist, dass das Budget angesichts des vereinbarten Leistungsumfangs nicht eingehalten werden kann, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies mitteilen. Die Parteien werden dann einvernehmlich eine Anpassung des Budgets oder eine Anpassung des Leistungsumfangs vereinbaren.
  4. Der Auftragnehmer erhält für die zu erbringenden Leistungen das im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Honorar zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.
  5. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen auf das vereinbarte Honorar entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand. Gleiches gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz, z.B. Sachleistungen des Auftragnehmers, die nicht mit dem eigentlichen Honorar abgedeckt sind. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.
  6. Wegen der von Fremdunternehmen zu erbringenden Leistungen hat der Auftragnehmer Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß einzelvertraglich zu vereinbarendem Zahlungsplan. Dieser Anspruch schließt alle vom Auftragnehmer aufgewendeten inländischen und ausländischen Steuern und sonstigen Abgaben ein. Der Auftragnehmer ist berechtiget, vom Auftraggeber für die von diesem zu ersetzenden Aufwendungen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Haben die Parteien in diesem Vertrag für von Fremdunternehmen zu erbringende Leistungen feste Beträge vereinbart, so ist der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Rechnungslegung befreit.
  7. Das vereinbarte Honorar sowie die vereinbarte Vergütung für Leistungen Dritter versteht sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.

§4 Zahlung und Fälligkeit

  1. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung wird fällig, sobald er die vereinbarte Leistung erbracht hat. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erbringung mehrerer Leistungen beauftragt, so wird für jeden einzelnen Teil der vereinbarten Leistung die Vergütung fällig, sobald der Auftragnehmer diese Teilleistung erbracht hat. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung ist spätestens dann fällig, wenn er eine Leistung oder eine Teilleistung erbracht hat und seitdem 30 Tage vergangen sind.
  2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dem jeweiligen Einzelvertrag ist die vereinbarte Vergütung innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
  3. Der Auftraggeber kommt auch ohne eine Mahnung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Auftragnehmer eingeht. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. 
  4. Ein Recht zur Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers stehen diesem nur zu, wenn ein solches rechtskräftig festgestellt wurde.

§5 Stornoregelung

  1. Vereinbaren die Parteien, dass ein bereits erteilter Auftrag storniert wird, so gilt folgende Regelung: soweit der Auftragnehmer für den betreffenden Auftrag bereits Aufwendungen hatte, sind diese vom Auftraggeber in voller Höhe zu erstatten.
  2. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber einen pauschalierten Schadenersatz verlangen. Dieser beträgt:

bei Stornierung des Auftrages spätestens 3 Wochen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn:
50 % der vereinbarten Vergütung;
bei Stornierung des Auftrages spätestens 5 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn:
100 % der vereinbarten Vergütung.

§6 Termine

  1. Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§7 Aufwendungsersatz

  1. Der Umfang der vom Auftraggeber zu erstattenden Aufwendungen des Auftragnehmers wird in den schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien geregelt.

§8 Ort der Leistungserbringung

  1. Der Ort sowie der Zeitraum der Leistungserbringung werden zwischen den Parteien vertraglich vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer den für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Tagungsort sowie die erforderlichen Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Auftraggeber stellt für die Zeit der Leistungserbringung in seinem Haus oder einvernehmlich festgelegten Tagungsort dem Auftragnehmer kostenfrei einen jederzeit zugänglichen Arbeitsplatz zur Verfügung. Welche Arbeitsmaterialen dieser Arbeitsplatz enthält, wird in den schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien geregelt.

§9 Urheberrechte

  1. Die Rechte an den vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit erstellten Schriftstücke, wie gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc. bleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält lediglich in Abstimmung das Recht der Vervielfältigung für eigene Zwecke und der Weitergabe innerhalb des Unternehmens. Einer Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§10 Haftung des Auftragnehmers

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

§11 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien zur Verfügung.

§ 12 Schweigepflicht, Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer wird die im Rahmen seiner Tätigkeit vom Auftraggeber übermittelten oder erlangten, als vertraulich gekennzeichneten Informationen als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und nur für Zwecke des Leistungsvertrages verwenden. Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen über diese Vertraulichkeitsverpflichtung informiert sind und diese von den Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen entsprechend beachtet wird.
  2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche vertraulichen Informationen:
    a) die allgemein oder öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung des Vertrags durch den Auftragnehmer beruht oder
    b) die vom Auftragnehmer nachweislich unabhängig entwickelt oder erarbeitet worden sind oder
    c) zu deren Offenlegung der Auftragnehmer von Gesetzes wegen oder aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist oder
    d) die vom Auftraggeber zur Bekanntgabe schriftlich freigegeben wurden. Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen seiner Tätigkeit zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Bei Einschaltung Dritter wird der Auftragnehmer deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherstellen.
  3.  Persönlichen Daten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet und gespeichert:
    a) Trainingsanmeldung, -reservierung und -organisationb) Individuelle Anfragen zu weiterführenden Informationen
    c) Teilnahme am geschlossenen Netzwerk-Bereich im Nachgang zu einer Trainings-Teilnahmed) Informationen zu aktuellen Trainingsangeboten und News
  4. Auf die Sicherheit der persönlichen Daten des Auftraggebers und die ausschließliche Verwendung für den vom Auftraggeber gewünschten Zweck wird streng geachtet. Sofern der Auftraggeber mit der Zusendung von Informationen zu aktuellen Trainingsangeboten und News nicht einverstanden ist, kann jederzeit ein Widerspruch schriftlich an den Auftragnehmer gesendet werden.

§13 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

  1. Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Durchführung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufbewahren, insbesondere dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Es werden keine vom Klienten an den Auftragnehmer übergebene Unterlagen, Dokumente, o. ä. an den Auftraggeber zurückgesendet, es sei denn, der Auftraggeber hat dies ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die zur Verfügung gestellten und die zur Erfüllung der Tätigkeit erstellten Unterlagen sind dann während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, im Übrigen nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Auftraggeber zurück zu geben, sofern die vereinbarte Vergütung und die Auslagen des Auftragnehmers vollumfänglich in Ausgleich gebracht worden sind.

§14 Sonstige Bestimmungen

  1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz von Gabriele Berneiser Training, Coaching, Consulting (München).

 

München, 29.03.2024